Einkaufsbedingungen
der Firma BWS Philipp Boecker + Wender Stahl GmbH & Co. KG

Stand 12/2011

1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag vollständig schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Daten und sonstige Spezifikationsunterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von 8.5.

3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungs- sowie Dokumentenerhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.6 Eine im Einzelfall etwa vereinbarte Verpflichtung zur Vorkasse entfällt, wenn beim Lieferanten Umstände eintreten, die eine vertragsgemäße Lieferung und Leistung zweifelhaft erscheinen lassen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn unsere Kreditversicherung die Deckung der Bestellung oder Teile der Bestellung beim Lieferanten verweigert. Eine Gefährdung liegt ferner insbesondere auch dann vor, wenn der Lieferant seine uns oder Dritten gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt. An Stelle der Vorkasse tritt dann Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung und Leistung.

4. Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferverpflichtung - Gefahrenübergang - Dokumente - Produktsicherheit
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
5.3 Im Rahmen der Umsetzung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übernimmt der Lieferant uns gegenüber unaufgefordert insbesondere folgende Verpflichtungen zur Erfüllung zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt:

  • Mitteilung, ob und inwieweit für die Stoffe/Zubereitungen/Erzeugnisse in den Lieferungen die notwendige Vorregistrierung bis zum 01.12.2008 erfolgt ist (Art. 28 REACH-VO);

  • Mitteilung der in den Lieferungen enthaltenen Stoffe sowie der Registrierungsnummer (Art. 31-33 REACH-VO);

  • Übersendung aktueller Sicherheitsdatenblätter für die in den Lieferungen enthaltenen Stoffe/Zubereitungen (Art. 31 REACH-VO);

  • Information über Registrierungsnummern, etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den erteilten oder versagten Zulassungen, Einzelheiten zu Beschränkungen, sonstige verfügbare sachdienliche Informationen zur Ermittlung und Anwendung geeigneter Risikomanagement-Maßnahmen einschließlich spezifischer Bedingungen (Art. 32 REACH-VO);

  • Erteilung ausreichender Informationen für eine sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß Art. 33 REACH-VO.

5.4 Der Lieferant hat die Ware und die Verpackung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) im Herkunftsland, an unserem Geschäftssitz und am Lieferort zu kennzeichnen und alle notwendigen Informationen (zum Beispiel Sicherheitsdatenblatt) mit der Ware zu liefern. Braucht der Lieferant hierzu Angaben von uns, ist er verpflichtet, diese bei uns rechtzeitig einzuholen.

5.5 Die gelieferte Ware muss frei von radioaktiver Strahlung sein, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung verursachen kann. Es sind die Grenzwerte der in Deutschland gültigen, strengsten gesetzlichen Vorschriften bzw. Richtlinien einzuhalten (unter anderem Richtlinie 96/29 EURATOM).

6. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
6.1 Der Lieferant stellt durch Anwendung der Regeln branchenüblicher Qualitätsmanagementssysteme wie zum Beispiel DIN EN ISO 9001 sowie durch Wahrnehmung seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht sicher, dass die an uns ausgelieferten Produktwaren frei von Mängeln sind. Zur Vermeidung einer unnötigen Doppelprüfung beschränken wir unsere Wareneingangsprüfung auf folgende Merkmale:
- Identität und Menge, allerdings nur anhand der Lieferpapiere ohne Materialprüfung;
- äußerlich erkennbare Mängel und Transportschäden.
Für Lieferungen, bei denen etwa vorhandene Mängel durch eine auf die vorgenannten Kriterien beschränkte Wareneingangsprüfung nicht sofort erkennbar sind bzw. deren vertragsgemäße Beschaffenheit auf diese Weise nicht unverzüglich nach Lieferung festge-stellt werden kann, bleibt das Recht zur Mängelrüge vorbehalten. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge im Hinblick auf unsere eingeschränkte Wareneingangsprüfung.
6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist.
6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von 7.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten, die den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden abdeckt. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Geheimhaltung
8.1 Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert.
8.2 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Daten und sonstigen Spezifikationsunterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
8.5 Soweit die uns gemäß 8.2. und/oder 8.3. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Gerichtsstand - Erfüllungsort
9.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Iserlohn Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Iserlohn Erfüllungsort.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
10.2 Alle unsere früheren Einkaufsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.


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